Dokumentation von Unfällen und Hilfeleistungen in Unternehmen.
So dokumentieren Sie mit der Verbandbuchsoftware rechtssicher
Zur Dokumentation von Unfällen und Hilfeleistungen in Unternehmen
Wichtig in vielen Bereichen, wie z.B. Sanitäts- und Untersuchungsräumen, Erste-Hilfe-Stationen, usw. Art und Umfang der Verletzung können eingetragen werden und sind noch nach Jahren leicht nachvollziehbar Die Verbandsbuchsoftware ist ideal für Ersthelfer. Sie sehen klar und deutlich, wann welcher Vorfall gewesen ist. Sichern Sie sich rechtlich ab. Dokumentation der erste Hilfe Leistungen
Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistung
Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist.
Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z. B. Spätfolgen eintreten sollten. Diese Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die vom Betriebsarzt/Betriebsärztin und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind.
Verfahrenshinweis:
Es ist dem Unternehmer/der Unternehmerin nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation zu betrauen ist. Sinnvoll erscheint es, diejenigen damit zu betrauen, die die Erste Hilfe durchführen, also z. B. Ersthelfer/Ersthelferin, Betriebssanitäter/Betriebssanitäterin oder Betriebsarzt/Betriebsärztin. Gleichgültig wer aufzeichnet, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Maßnahmen (z. B. schriftliche betriebliche Anweisungen) erfolgen.
Aufbewahrungspflicht für das Verbandbuch:
Die Aufzeichnungen können im Verbandbuch, in einer Kartei oder im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfasst werden. Sie müssen wie Personalunterlagen behandelt und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.